Entschuldigungsverfahren am Gauß
Aus gegebenen Anlass finden Sie an dieser Stelle das Entschuldigung- und Beurlaubungsverfahren einfach erklärt.
Beispiel:
Ihr Kind ist am Denstag krank und Sie melden dieses spätestens am Miittwoch telefonisch im Sekretariat, dann muss die schriftliche Entschuldigung innerhalb von drei Werktagen dem Klassenlehrer bzw. der Schule vorliegen. In diesem Fall muss die schriftliche Entschuldigung bis Montag, 24 Uhr, vorliegen, ansonsten fehlt ihr Kind unentschuldigt.
Auszug aus der Schul- und Hausordnung – 1. Schulbesuch
1.2 Ist ein Schüler erkrankt oder aus anderem Grund unerwartet gehindert, am Unterricht teilzunehmen, soll er von den Erziehungsberechtigten am ersten Fehltag mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich entschuldigt werden.
Am zweiten Fehltag muss die Entschuldigung vorliegen.
Im Falle fernmündlicher oder elektronischer Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.
Die Entschuldigungen sind vertraulichzu behandeln.
Volljährige Schüler entschuldigen sich selbst.
Gibt der Schüler die Entschuldigung selbst ab, legt er sie dem Fachlehrer der jeweils ersten Unterrichtsstunde vor. Dieser zeichnet sie mit Datum ab.
Der Schüler übergibt die Entschuldigung danach innerhalb angemessener Zeit dem Klassenlehrer.
Die schriftlichen Entschuldigungen werden in angemessener Form abgefasst.
…
1.6 Eine Beurlaubung vom Schulbesuch ist nur ausnahmsweise und nach rechtzeitiger schriftlicher Antragstellung möglich.
Die Entscheidung über eine Beurlaubung von bis zu zwei unmittelbar aufeinander folgenden Unterrichtstagen trifft der Klassenlehrer, in den übrigen Fällen die Schulleitung.
Die Schulleitung entscheidet auch über eine Beurlaubung für die Unterrichtstage unmittelbar vor und nach den Ferien.
Gesetzliche Grundlage: Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung)
Auszüge zum Verständnis
§1 Teilnahmepflicht
- Alle Schüler müssen den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig besuchen.
- Verpflichtung besteht auch bei freiwilligen Veranstaltungen, solanger er Schüler nicht ordnungsgemäß abgemeldet ist.
§2 Verhinderung der Teilnahme
- Entschuldigungspflicht besteht „unverzüglich“, spätestens am 2. Tag der Verhinderung.
- Bei mehr als 10 Tagen kann der Klassenlehrer die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.
- Bei Zweifeln wegen häufigen Fehlzeiten oder bei langen Erkrankungen kann der Schulleiter Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Attests verlangen.